Zum 17.04.2020 ist die 9. Verordnung zur Änderung der Hessischen Verwaltungsvollstreckungskostenordnung in Kraft getreten.

Wir freuen uns sehr, dass alle vom Fachverband der Kommunalkassenverwalter initiierten Änderungsvorschläge berücksichtigt werden konnten. Neben einer deutlichen Anhebung der Pfändungsgebühren entstehen diese künftig bereits mit der Versendung einer Vollstreckungsankündigung, unabhängig davon, ob der Vollstreckungsaußendienst oder der Vollstreckungsinnendienst diese versandt hat. Zudem werden neue Gebührentatbestände für die Beantragung einer Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung und für die Festsetzung eines Zahlungsplanes mit Vollstreckungsaufschub eingeführt.

Auch wenn wegen der Corona-Krise Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber hiervon besonders betroffenen Schuldnern derzeit zurückgestellt werden, tragen die Änderungen sicherlich langfristig zu einer besseren Kostendeckung der Vollstreckungshandlungen bei.

Änderung der Vollstreckungskostenordnung zum Hess. Verwaltungsvollstreckungsgesetz