Aktuelle Änderungen der Rechtslage

Das Hessische Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der Fassung vom 27. Juli 2005 ist nach § 85 Nr. 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft getreten. Die Neufassung vom 12. Dezember 2008 (GVBl. 2009 I, S. 2) wurde zuletzt am 21. Dezember 2012 GVBl. 2012 I, S. 430) geändert.

Durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), das in seinen wesentlichen Teilen am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, wurden u.a. das Einholen einer Vermögensauskunft der Schuldnerin oder des Schuldners in jedem Verfahrensstadium, also auch zu Beginn des Verfahrens, die Hinterlegung des Vermögensverzeichnisses in elektronischer Form bei einem zentralen Vollstreckungsgericht des Landes und die Eintragung der Schuldnerin oder des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts geregelt.

Durch das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 615) sind Regelungen zum Pfändungsschutzkonto geschaffen worden, um zu verhindern, dass am Ende eines Kalendermonats auf dem Pfändungsschutzkonto eingehende Zahlungen, die für den Folgemonat und zur Sicherung des Pfändungsschutzes der Schuldnerin oder des Schuldners bestimmt sind, dieser oder diesem durch eine Weiterleitung an die Gläubigerin oder den Gläubiger entzogen werden.

Das Hessische Verwaltungsvollstreckungsgesetz musste an die Änderungen der zwangsvollstreckungsrechtlichen Vorschriften der ZPO und AO angepasst werden. Darüber hinaus wurde zwischenzeitlich auch in Hessen die Regelung eingeführt, dass sich die Vollstreckungsbehörden, soweit die Gläubiger dies nicht ausgeschlossen haben, hinsichtlich der Vollstreckung ihrer Forderungen der Gerichtsvollzieher bedienen können.

Vorschriften zum Vollstreckungsrecht